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Peiner City Magazin Ausgabe


Der Landkreis Peine hat angesichts der Corona-Pandemie und der Geflügelpest verschiedene Allgemeinverfügungen herausgegeben. Nähere Informationen finden Sie in den jeweiligen Allgemeinverfügungen.
Darüber hinaus finden Sie hier auch eine Übersicht über die aktuellen Gesetze und Verordnungen des Landes zum Thema.

10.05.2022 Runderlass hinsichtlich der Ahndung von Zuwiderhandlungen gegen die Niedersächsische Corona-Verordnung (PDF, 96 kB)
06.05.2022 Lesefassung Niedersächsische Verordnung zur Absonderung von mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten oder krankheitsverdächtigen Personen und deren Kontaktpersonen  (PDF, 174 kB)
06.05.2022 Verordnung zur Änderung der Niedersächsischen SARS-CoV-2-Absonderungsverordnung  (PDF, 149 kB)
29.04.2022 Verordnung zur Änderung der Niedersächsischen SARS-CoV-2-Absonderungsverordnung  (PDF, 107 kB)
28.04.2022 Lesefassung der Niedersächsischen Verordnung über Schutzmaßnahmen gegen das Corona-Virus SARS-CoV-2 und dessen Varianten  (PDF, 105 kB)
28.04.2022 Verordnung zur Änderung der Niedersächsischen Corona-Verordnung  (PDF, 122 kB)
01.04.2022 Niedersächsische Verordnung über Schutzmaßnahmen gegen das Corona-Virus SARS-CoV-2 und dessen Varianten (PDF, 323 kB)
30.03.2022 Tierseuchenrechtliche Allgemeinverfügung Nr. 04/2022 PE zur Anordnung eines Impfverbotes gegen die Infektion mit dem Virus der Bovinen Virusdiarrhoe (BVDV) bei Rindern  (PDF, 973 kB)
11.03.2022 Allgemeinverfügung des Landkreises Peine zur Umsetzung der Meldungen der Einrichtungen und Unternehmen nach § 20 a IfSG an das Gesundheitsamt des Landkreises Peine  (PDF, 1,8 MB)
14.01.2022 Niedersächsische Verordnung zur Absonderung von mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten oder krankheitsverdächtigen Personen und deren Kontaktpersonen (PDF, 285 kB)
03.12.2021 Runderlass mit Bußgeldkatalog (PDF, 120 kB)

Quelle: Landkreis Peine


Aktuelle Allgemeinverfügungen und Verordnungen
Der Landkreis Peine hat angesichts der Corona-Pandemie und der Geflügelpest verschiedene Allgemeinverfügungen herausgegeben. Nähere Informationen finden Sie in den jeweiligen Allgemeinverfügungen.
Darüber hinaus finden Sie hier auch eine Übersicht über die aktuellen Gesetze und Verordnungen des Landes zum Thema.
10.05.2022 Runderlass hinsichtlich der Ahndung von Zuwiderhandlungen gegen die Niedersächsische Corona-Verordnung Dokument vorlesen (PDF, 96 kB)
06.05.2022 Lesefassung Niedersächsische Verordnung zur Absonderung von mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten oder krankheitsverdächtigen Personen und deren Kontaktpersonen Dokument vorlesen (PDF, 174 kB)
06.05.2022 Verordnung zur Änderung der Niedersächsischen SARS-CoV-2-Absonderungsverordnung Dokument vorlesen (PDF, 149 kB)
29.04.2022 Verordnung zur Änderung der Niedersächsischen SARS-CoV-2-Absonderungsverordnung Dokument vorlesen (PDF, 107 kB)
28.04.2022 Lesefassung der Niedersächsischen Verordnung über Schutzmaßnahmen gegen das Corona-Virus SARS-CoV-2 und dessen Varianten Dokument vorlesen (PDF, 105 kB)
28.04.2022 Verordnung zur Änderung der Niedersächsischen Corona-Verordnung Dokument vorlesen (PDF, 122 kB)
01.04.2022 Niedersächsische Verordnung über Schutzmaßnahmen gegen das Corona-Virus SARS-CoV-2 und dessen Varianten Dokument vorlesen (PDF, 323 kB)
30.03.2022 Tierseuchenrechtliche Allgemeinverfügung Nr. 04/2022 PE zur Anordnung eines Impfverbotes gegen die Infektion mit dem Virus der Bovinen Virusdiarrhoe (BVDV) bei Rindern Dokument vorlesen (PDF, 973 kB)
11.03.2022 Allgemeinverfügung des Landkreises Peine zur Umsetzung der Meldungen der Einrichtungen und Unternehmen nach § 20 a IfSG an das Gesundheitsamt des Landkreises Peine Dokument vorlesen (PDF, 1,8 MB)
14.01.2022 Niedersächsische Verordnung zur Absonderung von mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten oder krankheitsverdächtigen Personen und deren Kontaktpersonen Dokument vorlesen (PDF, 285 kB)
03.12.2021 Runderlass mit Bußgeldkatalog Dokument vorlesen (PDF, 120 kB)




§ 10
Sitzungen, Zusammenkünfte und Veranstaltungen in geschlossenen Räumen
mit mehr als 2 000 Teilnehmerinnen und Teilnehmern
(1) Eine Sitzung, Zusammenkunft oder Veranstaltung in geschlossenen Räumen mit mehr als 2 000 gleichzeitig anwesenden
Teilnehmerinnen und Teilnehmern ist nur zulässig, wenn dies auf Antrag der Veranstalterin oder des Veranstalters zuvor von den
zuständigen Behörden unter den Anforderungen der Absätze 2 bis 7 zugelassen wird. 2Die Zulassung muss mit dem Vorbehalt des
Widerrufs in Bezug auf die Entwicklung des Infektionsgeschehens versehen werden.
(2) Eine Zulassung darf nur für eine Sitzung, Zusammenkunft oder Veranstaltung erteilt werden, bei der 60 Prozent der
Personenkapazität der gesamten Einrichtung nicht überschritten wird und zugleich nicht mehr als 6 000 Personen teilnehmen.
(3) 1
Die Veranstalterin oder der Veranstalter muss ein Hygienekonzept nach § 5 Abs. 1 vorlegen, das über die Anforderungen
des § 5 Abs. 2 Satz 1 hinaus besondere Maßnahmen vorsieht
1. zur Einhaltung des Abstands nach § 2 Satz 1, zum Beispiel durch
a) eine Schachbrettbelegung der Sitzplätze,
b) Maßnahmen zur Lenkung und Aufteilung der Besucherströme beim Zugang, während der Veranstaltungspausen und
beim Verlassen der Veranstaltung,
sowie
2. für eine Einschränkung des Alkoholkonsums durch die Teilnehmerinnen und Teilnehmer während der Veranstaltung und zum
Ausschluss erkennbar alkoholisierter Personen von der Veranstaltung.
2
Die Veranstalterin oder der Veranstalter hat für eine hinreichende Lüftung durch eine Lüftungsanlage mit Frischluftzufuhr oder durch
eine Luftdesinfektion oder Luftfilterung zu sorgen.
(4) Jede Person, die an einer Sitzung, Zusammenkunft oder Veranstaltung im Sinne des Absatzes 1 teilnehmen will, hat bei
Betreten neben einem Impfnachweis gemäß § 2 Nr. 3 SchAusnahmV oder einem Genesenennachweis gemäß § 2 Nr. 5
SchAusnahmV zusätzlich einen Nachweis über eine negative Testung gemäß § 7 vorzulegen; § 8 Abs. 4 Sätze 2 und 3 gilt
entsprechend.
(5) Die teilnehmenden und die dienstleistenden Personen haben bei einer Sitzung, Zusammenkunft oder Veranstaltung
abweichend von § 4 Abs. 1 Sätze 1 und 2 Nr. 3 eine Atemschutzmaske mindestens des Schutzniveaus FFP2, KN 95 oder eines
gleichwertigen Schutzniveaus zu tragen, wobei die Atemschutzmaske abweichend von § 4 Abs. 4 auch dann zu tragen ist, soweit
und solange ein Sitzplatz eingenommen ist.
(6) 1Personen und Gruppen, die an einer Sitzung, Zusammenkunft oder Veranstaltung mit sitzendem Publikum und festen
Sitzplätzen teilnehmen, haben zu jeder ihnen unbekannten Person einen Abstand von 1 Meter mit einer Besetzung von je einem
freien Sitz rechts und links und reihenweise versetzten freien Plätzen (Schachbrettbelegung) einzuhalten. 2Der Abstand nach Satz 1
braucht nicht eingehalten zu werden, wenn nach der Art der Sitzung, Zusammenkunft oder Veranstaltung eine verbale Interaktion
und Kommunikation nicht zu erwarten ist.
(7) Für im Rahmen der Sitzung, Zusammenkunft oder Veranstaltung dienstleistende Personen gilt § 28 b IfSG.
(8) Die Absätze 1 bis 7 gelten nicht für Versammlungen nach Artikel 8 des Grundgesetzes und nicht für durch Rechtsvorschrift
vorgeschriebene Versammlungen, die § 28 b Abs. 1 IfSG unterfallen.
(9) Die Absätze 1 bis 7 gelten auch nicht für Versammlungen von Parteien und Wählergruppen zur Aufstellung ihrer
Bewerberinnen und Bewerber nach den jeweiligen wahlrechtlichen Regelungen für bevorstehende öffentliche Wahlen, insbesondere
Wahlkreiskonferenzen, Vertreterversammlungen und ähnliche Veranstaltungen, wobei das Hausrecht und die Ordnungsgewalt der
Veranstalterin oder des Veranstalters der Versammlung unberührt bleiben. 

Quelle https://www.landkreis-peine.de/Quicknavigation/Start/index.php?NavID=2555.811.1





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Es ist wieder soweit, der Tag unserer lokalen Helden die täglich für euch ihr Bestes geben. Die den ganzen Tag für euch in den Geschäften stehen, euch im Café mit einem Lächeln begrüßen, uns den Tag ein...   mehr


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Der Landkreis Peine hat angesichts der Corona-Pandemie verschiedene Allgemeinverfügungen herausgegeben.

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Corona 02.09.21
Corona 02.09.21
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